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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR PRINT-DIESTLEISTUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gestaltende GmbH für Medienproduktion, Gütersloh


I. Allgemeines

§ 1 Allgemeinverbindlichkeit

Aufträge an Gestaltende GmbH für Medienproduktion, Gütersloh (GESTALTENDE) werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeführt. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragschlusses gültige Fassung.

§ 2 Schriftformerfordernis
Jegliche Abweichung von diesen AGB bedarf der rechtsverbindlichen schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Unwirksamkeit fremder AGB
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen – insbesondere "Einkaufsbedingungen" oder "Lieferbedingungen" des Auftraggebers – werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil. Eines ausdrücklichen Widerspruchs gegen solche fremden AGB bedarf es nicht.


II. Auskünfte

§ 4 Art der Auskunft

Auskünfte im Sinne dieser AGB sind technische Beschreibungen und Ratschläge in Schrift und Bild, egal ob öffentlich zugänglich oder persönlich erteilt, ebenso wie mündliche und fernmündliche Beantwortung von Anfragen aller Art.

§5 Haftungsausschluss
Auskünfte durch GESTALTENDE erfolgen nach bestem Wissen, sind aber grundsätzlich unverbindlich. Eine Haftung seitens GESTALTENDE für erteilte Auskünfte besteht nicht.
 

III. Angebote

§ 6 Art des Angebots

Angebote im Sinne dieser AGB sind alle Beschreibungen der Produkte und Dienstleistungen, die GESTALTENDE für Dritte in deren Auftrag herstellt bzw. ausführt und die in Form individueller schriftlicher Preis- und Leistungsbeschreibung an einen bestimmten Empfänger auf dessen Anfrage übermittelt werden. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, enthalten die genannten Preise die gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

§ 7 Angebote an mehrere Empfänger
Angebote im Sinne dieser AGB sind auch diejenigen, die in Form von Werbeaussendungen (Katalogen, Preislisten, Mailings), in Presse, Funk und Fernsehen oder in elektronischer Form (per E-Mail oder im Internet) veröffentlicht und an eine Vielzahl von Empfängern gerichtet sind.

§8 Ausschluss der Zusicherung von Eigenschaften
Vertragsgegenstand ist stets die Ware wie sie in der Auftragsbestätigung – oder in deren Ermangelung im Angebot – durch GESTALTENDE beschrieben ist. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von GESTALTENDE ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die in öffentlichen Angeboten gemäß § 7 gemachten Angaben - insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen - sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

§9 Auftragsdaten als Angebotsgrundlage
Die in individuellen Angeboten gemäß § 6 genannten Preise und Bedingungen beziehen sich nur auf die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten.

§10 Angebotsfrist
Ist das Angebot von GESTALTENDE mit einer Frist versehen – das gilt auch für einen ausdrücklich benannten Zeitraum im Rahmen von Sonderaktionen – müssen Druckauftrag und Druckunterlagen, insbesondere die Druckdaten, spätestens am letzten Tag der im Angebot genannten Frist bei GESTALTENDE eingegangen sein.

§11 Vorbehalt von Änderungen
Angebote sind frei bleibend; sie binden GESTALTENDE nicht. Leistungsbeschreibungen und Preise können jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden.

§12 Offenkundiger Irrtum
Offenkundiger Irrtum bindet GESTALTENDE in keinem Falle.
 

IV. Auftragserteilung und Auftragsannahme

§ 13 Bindung an den Auftrag

Aufträge im Sinne dieser AGB sind bindende Anträge des Auftraggebers für den Abschluss eines Vertrages im Sinne von § 145 BGB. Sie können schriftlich per Post, per Fax oder per E-Mail, mündlich oder fernmündlich ebenso wie durch Übermittlung der Auftragsdaten im Internet ("Online-Shop") erteilt werden.

Die Aufträge an GESTALTENDE verstehen sich in den meisten Fällen als eilbedürftig. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit einen vergebenen Auftrag binnen 48 Stunden zu stornieren. Dem Auftraggeber entstehen keine Kosten. Befindet sich der Auftrag bereits in Bearbeitung, so trägt der Auftraggeber die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten der Entwicklung.

§14 Auftrag durch Übersendung der Druckunterlagen
Die Übersendung der Druckunterlagen in jeglicher Form – insbesondere durch elektronische Übermittlung oder auf Datenträgern – gilt als Auftrag, wenn der Wille erkennbar ist, dass nach diesen Daten Drucksachen in einer bestimmten Quantität und Qualität hergestellt werden sollen. Hat der Auftraggeber keine weiteren Angaben gemacht, so gilt in diesem Falle der bei GESTALTENDE übliche Preis sowie der nächste in der Produktionsplanung realisierbare Fertigstellungstermin als Auftragsbestandteil.

§15 Annahme des Auftrags
Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn der Auftrag bei GESTALTENDE eingegangen ist und angenommen wurde. Für die Annahme genügt die Absendung einer Auftragsbestätigung ebenso wie der Beginn der mit der Auftragsausführung verbundenen Arbeiten.

§16 Annahme des Auftrags ohne Annahmeerklärung
Mit der Auftragserteilung verzichtet der Auftraggeber im Sinne von § 151 BGB auf eine Erklärung GESTALTENDEs über die Annahme seines Auftrages. Für den Fall der Unwirksamkeit dieses Verzichts gilt der Vertrag mit Zugang der GESTALTENDE-Auftragsbestätigung per Post, Fax oder E-Mail beim Auftraggeber als geschlossen.

§17 Auftragsbestätigung als neues Angebot
Weicht die GESTALTENDE-Auftragsbestätigung vom Auftrag in wesentlicher Hinsicht ab, so gilt sie als neues Angebot. In diesem Falle gilt die Genehmigung dieser Auftragsbestätigung durch gleich lautende Erklärung des Auftraggebers als Annahme des Angebots, mit der der Vertrag geschlossen ist.

§18 Vertragsschluss durch Annahme von Lieferung oder Leistung
Der Vertrag zwischen GESTALTENDE und dem Auftraggeber gilt spätestens mit Annahme der von GESTALTENDE gelieferten Ware oder der von GESTALTENDE erbrachten Dienstleistung durch den Auftraggeber oder den von ihm benannten Dritten als zustande gekommen.

§19 Rücktritt vom Vertrag durch GESTALTENDE
GESTALTENDE ist nicht verpflichtet, Gestaltungs- oder Druckaufträge auszuführen, mit denen gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die Rechte eines Dritten verletzt werden und hat in diesen Fällen ein Rücktrittsrecht vom Vertrag.


V. Haftung des Auftraggebers

§ 20 Gesamtschuldnerische Haftung der Auftraggeber

Der oder die Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch für alle Rechtsfolgen aus dem Auftrag, insbesondere für die Zahlung der von GESTALTENDE fakturierten Rechnungsbeträge und der sonstigen Kosten.

§21 Besteller und Empfänger als Auftraggeber
Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber. Erfolgt die Lieferung an Dritte zu deren Gunsten oder ist der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung der Lieferung in anderer Weise bereichert, so gelten Besteller und Empfänger der Lieferung gemeinschaftlich als Auftraggeber. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis des Lieferungsempfängers hierfür vorliegt.

§22 Besteller und Rechnungsempfänger als Auftraggeber
Bei Bestellungen auf Rechnung Dritter - egal ob im eigenen oder fremden Namen - gelten Besteller und Rechnungsempfänger gemeinschaftlich als Auftraggeber. Die Änderung einer bereits fakturierten Rechnung auf einen anderen Rechnungsempfänger auf Wunsch des Auftraggebers bedeutet den stillschweigenden Schuldbeitritt dieses Rechnungsempfängers im Sinne des oben genannten. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Auftraggeber gleichzeitig, dass das Einverständnis des neuen Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.

VI. Prüfausdrucke

§23 Ausdruck der Druckdaten

Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Druckdaten deren Ausdruck auf Papier beizufügen. Maßgeblich für die Pflichten GESTALTENDEs, die sich aus der Kenntnis dieses Ausdrucks ergeben, ist dessen Qualität zum Zeitpunkt des Zugangs bei GESTALTENDE. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Ausdruck per Fax übermittelt wird. Hier gilt als Zeitpunkt des Zugangs der Ausdruck des Faxes auf dem bei GESTALTENDE hierfür verwendeten Empfangsgerät und als Qualität diejenige, die bei einem Gerät dieser Art und Güte üblich ist.

§24 Verzicht auf den Ausdruck der Druckdaten bei PDF und JPG
Abweichend von den Bestimmungen des § 23 verzichtet GESTALTENDE bei Aufträgen aus öffentlich beworbenen Angeboten, bei denen bestimmte Produkte zu kalendarisch festen, wiederkehrenden Terminen in Sammelformen hergestellt werden dann auf einen Ausdruck der Druckdaten, wenn der Auftraggeber diese als Datei im Adobe®-"Portable Document Format" (PDF) oder im "Joint Photographic Experts Group"-Format (JPG bzw. JPEG) zur Produktion des Auftrags zur Verfügung stellt. Maßgeblich ist in diesen Fällen die Qualität der Bildschirmansicht oder des Ausdrucks, die sich von diesen Dateien auf den bei GESTALTENDE verwendeten Ausgabegeräten darstellen lässt.

§25 Unverbindlichkeit der Prüfausdrucke
Ausdrucke des Auftraggebers oder andere von ihm zur Verfügung gestellte Muster dienen lediglich der Prüfung der Druckdaten, haben jedoch für den Druck durch GESTALTENDE keinerlei Verbindlichkeit. Prüfausdrucke werden nur als standverbindlich anerkannt, wenn sie von GESTALTENDE erstellt wurden ("Proofs"). Der Auftraggeber kann von GESTALTENDE gegen besondere Vergütung die Erstellung eines Proofs verlangen. Eine Farbverbindlichkeit von Mustern – auch den bei GESTALTENDE erzeugten Proofs – ist technisch bedingt ausgeschlossen.

§26 Proof als Druckmuster
Der Auftraggeber kann von GESTALTENDE gegen besondere Vergütung die Herstellung seiner Drucksachen nach einem von GESTALTENDE erstellten Proof verlangen. In diesen Fällen ist das Proof in den durch die gegenüber dem Auflagendruck unterschiedliche Beschaffenheit von Gerät und Bedruckstoff bedingten Toleranzgrenzen verbindliche Vorlage für das Druckergebnis. Lässt sich ein dem Proof entsprechendes Druckergebnis beim Auflagendruck nicht erzielen, so wird der Auftraggeber durch GESTALTENDE unverzüglich hiervon unterrichtet.

§27 Druck in Sammelformen
Beim gemeinsamen Druck eines Auftrages mit Drucksachen anderer Auftraggeber in einer Druckform (Sammelform) ist eine Berücksichtigung von Druckmustern grundsätzlich ausgeschlossen. Der Druck erfolgt in diesen Fällen immer nach der vom Forschungsinstitut der grafischen Industrie (FOGRA) gemeinsam mit dem Bundesverband für Druck und Medien (bvdm) entwickelten und in DIN ISO 12647 festgelegten Standardisierung für den Offsetdruck mit Prozessfarben.

§28 Verbindlichkeit von Maschinenandrucken
In den Grenzen des jeweils aktuellen Standes der Drucktechnik verbindlich sind nur die von GESTALTENDE hergestellten Andrucke eines Auftrages, die auf der für den Druck der gesamten Auflage bestimmten Druckmaschine hergestellt werden. Der Auftraggeber kann von GESTALTENDE gegen besondere Vergütung die Erstellung eines Maschinenandrucks verlangen. In diesem Falle hat er das vertretbare Recht auf Anwesenheit beim Maschinenandruck.


VII. Druckfreigabe

§ 29 Imprimatur

Die Druckfreigabe (Imprimatur) gilt grundsätzlich schon mit der Übersendung der Druckdaten als erteilt. Ist GESTALTENDE mit der Herstellung eines Proofs oder eines Maschinenandrucks beauftragt, so gilt die Imprimatur als erteilt, wenn der Auftraggeber ihr nach Kenntnisnahme des Proofs oder des Maschinenandrucks nicht unverzüglich widerspricht. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druck- bzw. Fertigungsfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
 

VIII. Besondere Vergütungen

§ 30 Vergütung bei Änderung des Auftrags

Nach Auftragsannahme durch GESTALTENDE veranlasste Änderungen werden einschließlich des etwaigen dadurch verursachten Maschinenstillstands berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden, ebenso wie jedwede Änderung der kaufmännischen Auftragsdaten, insbesondere des Rechnungsempfängers, der Lieferanschrift, der Versandart oder des Zahlungsweges. Zusätzlich zur regelmäßigen Vergütung wird in diesen Fällen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,80 Euro je Änderung berechnet.

§31 Vergütung von Vorarbeiten
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Proofs, Änderung angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für elektronische Datenübermittlungen.

§32 Vergütung von Vorarbeiten ohne Auftrag
GESTALTENDE ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, notwendige Vorarbeiten – insbesondere Arbeiten an den Druckdaten – ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber selbständig auszuführen, wenn dies in dessen wirtschaftlichem Interesse liegt oder der Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages dient. Solche Arbeiten werden nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet. Entstehen dem Auftraggeber hierdurch Mehrkosten, die zehn v.H. der vereinbarten Vergütung für den Auftrag übersteigen, holt GESTALTENDE für den Teil der Mehrkosten, der zehn v.H., mindestens aber 29,00 Euro, übersteigt, vorab die Zustimmung des Auftraggebers ein.

§ 33 Vergütung bei Vertragsrücktritt
Kommt es zum Vertragsrücktritt durch GESTALTENDE aus wichtigem Grunde oder genehmigt GESTALTENDE den Vertragsrücktritt des Auftraggebers auf dessen Wunsch, so steht GESTALTENDE Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu. Wenigstens sind die von GESTALTENDE ab Auftragsannahme bereits erbrachten Leistungen zu vergüten. Gleiches gilt für die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Lieferung der Druckdaten durch den Auftraggeber. Zusätzlich zur regelmäßigen Vergütung wird in diesen Fällen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 17,40 Euro berechnet.

§34 Versandkosten
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind GESTALTENDE zu ersetzen bzw. zu vergüten.


IX. Grundsätze der Auftragsausführung

§ 35 Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

§36 Haftung des Auftraggebers für die Druckdaten
GESTALTENDE führt alle Aufträge, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf der Grundlage der vom Auftraggeber gelieferten Druckdaten aus. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht von GESTALTENDE zu verantworten sind.

§37 Ausschluss der Prüfungspflicht
Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten - dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten - unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens GESTALTENDE. Dies gilt nicht für offensichtliche Mängel an den Zulieferungen, insbesondere nicht für Druckdaten, die nicht lesbar oder nicht verarbeitungsfähig sind.

§38 Datensicherheit
Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.

§39 Datensicherung
Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. GESTALTENDE ist berechtigt, aber nicht verpflichtet Kopien anzufertigen.
 

X. Vorauszahlung

§ 40 Vorauszahlung

Bei allen Aufträgen kann vor ihrer Annahme Vorauszahlung oder Sicherstellung durch Bankbürgschaft verlangt werden.

§41 Zahlungsanspruch nach Auftragsannahme
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann GESTALTENDE auch nachträglich Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die weitere Arbeit einstellen. Diese Rechte stehen GESTALTENDE auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung anderer Rechnungen an GESTALTENDE in Verzug befindet.

XI. Fertigstellungstermine

§ 42 Unverbindlichkeit geplanter Fertigstellungstermine

Die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Termine für die Auftragsfertigstellung entsprechen dem jeweiligen Planungsstand. Sie sind als voraussichtliche Fertigstellungstermine unverbindlich.

§43 Ausschluss von Schadenersatz
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter wegen der Nichteinhaltung verbindlicher Termine durch GESTALTENDE sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn der Auftraggeber hat diese schriftlich unter Setzung einer weiteren angemessenen Frist angedroht.

§44 Frist zur Leistung oder Nacherfüllung
Bei Nichteinhaltung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins ist GESTALTENDE eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Diese Frist endet frühestens mit dem dritten Werktag nach Ablauf des ursprünglich geplanten Fertigstellungstermins. Geht die Weiterverarbeitung oder -veredelung der Ware über bloßes Schneiden und Falzen hinaus, so sind mindestens drei weitere Werktage hinzuzurechnen.

§45 Frist bei regelmäßig wiederkehrenden Terminen
Handelt es sich bei dem nicht eingehaltenen Fertigstellungstermin um einen in kalendarischen Abständen wiederkehrenden und in öffentlichen Angeboten gemäß § 7 beworbenen Termin, der die Herstellung eines bestimmten Produkts in Sammelformen bündelt, so gilt die Fertigstellung zum nächsten veröffentlichten regelmäßigen Termin als genügend, wenn dieser nicht mehr als zwei Wochen nach dem nicht eingehaltenen Fertigstellungstermin liegt. Hängt bei unterschiedlich hohen Entgelten für das Produkt die Höhe des Entgelts von der Einhaltung eines bestimmten Fertigstellungstermins ab, so richtet sich das vom Auftraggeber geschuldete Entgelt nach dem tatsächlich verwirklichten und nicht nach dem voraussichtlichen Fertigstellungstermin.

§46 Rücktritt vom Vertrag bei Nichteinhaltung der Frist
Nach fruchtlosem Ablauf der zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzten Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, jedoch darf GESTALTENDE die bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellten und bereits abgenommenen Lieferungen oder Leistungen berechnen.

§47 Fixtermine
Fixtermine für die Auftragsfertigstellung im Sinne von § 361 BGB gelten grundsätzlich ab Werk und sind nur gültig, wenn sie von GESTALTENDE schriftlich als Fixtermin ("verbindlicher Termin") bestätigt werden. Die Vereinbarung von Fixterminen kommt nur mit einem angemessenen Aufschlag von mindestens 10 v.H. auf den Angebotspreis wirksam zustande.

§48 Rechtsfolgen der Nichteinhaltung von Fixterminen
Die Nichteinhaltung von Fixterminen berechtigt den Auftraggeber zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Auftrag, jedoch darf GESTALTENDE die bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellten und bereits abgenommenen Lieferungen oder Leistungen berechnen. Zusätzlich haftet GESTALTENDE für Schäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten durch die Nichteinhaltung des Fixtermins entstehen, bis zur Höhe des Auftragswertes. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§49 Höhere Gewalt
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse, die die Fertigstellung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von GESTALTENDE zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeglicher Art sowie Verkehrsstörungen - gleichgültig ob diese Ereignisse bei GESTALTENDE, deren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten) berechtigen GESTALTENDE, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Eine Kündigung durch den Auftraggeber ist in diesen Fällen frühestens zwei Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich, jedoch nur dann, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. Eine Haftung durch GESTALTENDE ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

§50 Verzug des Auftraggebers
Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem sich der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. Verspätete Datenanlieferung berechtigt GESTALTENDE darüber hinaus zum Vertragsrücktritt unter Schadenersatzpflicht des Auftraggebers.

XII. Versand

§ 51 Gefahrenübergang beim Versand

Soll die Ware ausgeliefert oder vom Auftraggeber eingebrachte Gegenstände in dessen Auftrag zurückgesandt werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

§52 Haftungsausschluss für den Frachtführer
Mit dem Versand beauftragt GESTALTENDE unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt auf eigene Rechnung, jedoch im Namen und auf Gefahr des Auftraggebers dritte Unternehmen (Frachtführer), für deren Tätigkeit jegliche Haftung durch GESTALTENDE ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die mit dem Auftraggeber vereinbarten Auslieferungstermine, es sei denn GESTALTENDE hätte grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

§53 Versicherung des Frachtführers
Für den Versand gelten die jeweiligen Speditionsbedingungen des Frachtführers. Das Versandgut ist dabei unabhängig von seinem tatsächlichen Wert nur in üblichem Umfang zu dem jeweils geringsten versicherbaren Wert versichert. Zusätzliche Versicherungen und höhere Versicherungssummen werden durch GESTALTENDE nur auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers abgeschlossen und gehen zu dessen Lasten.

§54 Abtretung der Ansprüche gegen den Frachtführer
Etwaige Regressansprüche gegen das mit Auslieferung bzw. Versand beauftragte Unternehmen, egal aus welchem Grunde, tritt der Auftraggeber hierdurch vorsorglich und treuhänderisch an GESTALTENDE ab. GESTALTENDE nimmt die Abtretung hierdurch an und wird diese Ansprüche nach bestem Wissen und Gewissen mit geschäftsüblicher Sorgfalt verfolgen und dem Auftraggeber im Falle der Verwirklichung solcher Ansprüche die jeweils eingebrachten Beträge gutschreiben.
 

XIII. Annahme und Rechnungslegung

§ 55 Holschuld des Auftraggebers

Für die von GESTALTENDE hergestellten Waren und erbrachten Leistungen gilt die Holschuld des Auftraggebers.

§56 Bedeutung der Rechnung
Die Rechnung wird spätestens unter dem Tag der Fertigstellung der von GESTALTENDE hergestellten Waren und erbrachten Leistungen ausgestellt. Sie setzt den Auftraggeber ab Fertigstellung in Annahmeverzug.

§57 Genehmigung und Änderung der Abrechnung
Die Rechnungslegung erfolgt unter dem Vorbehalt etwaigen Irrtums. GESTALTENDE kann gegebenenfalls bis spätestens vier Monate nach Fertigstellung der Ware oder Leistung eine neue, berichtigte Rechnung erteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung auch vom Auftraggeber als genehmigt, es sei denn sie wird zuvor unter Angabe der Beanstandungen bei GESTALTENDE gerügt, wobei diese Frist nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in diesen AGB bestimmten kürzeren Fristen berührt. Für spätere Rechnungsänderungen, die aus steuerrechtlichen Gründen von GESTALTENDE nicht verweigert werden können, hat der Auftraggeber GESTALTENDE die Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Änderung der Rechnung entstehen.

§58 Annahmeverzug
Für die Dauer des Annahmeverzuges des Auftraggebers oder des von ihm benannten Empfängers der Lieferung ist GESTALTENDE berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern. GESTALTENDE kann sich hierzu auch eines Lagerhalters bedienen. Die dadurch anfallenden Lagerkosten sowie die durch Annahmeverweigerung bei Auslieferung ggf. entstehenden zusätzlichen Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind GESTALTENDE zu erstatten.

XIV. Eigentumsvorbehalt

§ 59 Voraussetzung des Eigentumsvorbehalts

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von GESTALTENDE. Unter Kaufleuten bzw. bei Lieferungen für den Geschäftsbetrieb des Empfängers gilt, dass die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden GESTALTENDE-Forderungen gegen den Auftraggeber Eigentum von GESTALTENDE bleibt.

§60 Weiterveräußerung trotz Eigentumsvorbehalts
Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an GESTALTENDE ab. GESTALTENDE nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für GESTALTENDE bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., so ist GESTALTENDE auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Überbesicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

§61 Vorbehaltseigentum
Bei Be- oder Verarbeitung gelieferter und im Eigentum Dritter stehender Waren ist GESTALTENDE als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist GESTALTENDE auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
 

XV. Zahlung

§ 62 Zahlungsverzug

Die Zahlung hat unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Der Auftraggeber kommt automatisch einen Monat nach Fertigstellung der Ware oder Leistung durch GESTALTENDE in Zahlungsverzug.

§63 Verzugsschaden
Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung gegenüber GESTALTENDE in Verzug, so beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB, es sei denn GESTALTENDE hat seine Leistung für den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers erbracht. In diesem Falle beträgt der Verzugszins acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Weist GESTALTENDE nach, dass durch den Verzug ein höherer Schaden entstanden ist – insbesondere weil GESTALTENDE selbst bei einer deutschen Bank Kredit nehmen musste – so steht GESTALTENDE die Geltendmachung des höheren Schadens zu.

§64 Schecks und Kreditkarten
Schecks und Kreditkarten werden nur zahlungshalber - nicht erfüllungshalber - angenommen. Die mit der Scheck- bzw. Kreditkartenzahlung für GESTALTENDE verbundenen Fremdkosten trägt der Auftraggeber gesamtschuldnerisch mit dem Scheckaussteller oder Kreditkarteninhaber. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Schecks oder Kreditkartenlastschriften dem bezogenen Bankinstitut vorgelegt, von diesem aber nicht bezahlt werden. In diesem Falle ist grundsätzlich eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 29,00 Euro fällig, wobei der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Die nachträgliche Sperre eines Schecks oder einer Kreditkarte, gilt, wenn zuvor durch ihre Hingabe die Inbesitznahme der bestellten Waren und Leistungen bewirkt wurde, als schwerwiegender Vertragsverstoß und löst unabhängig von der Geltendmachung des oben genannten Schadens eine Konventionalstrafe in Höhe des Betrages aus, über den der Scheck bzw. die Kreditkartenlastschrift ausgestellt wurde.

§65 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

XVI. Reklamation und Gewährleistung bei Mängeln

§ 66 Gewährleistungsausschluss für Druckdaten

GESTALTENDE druckt ausschließlich die vom Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten unabhängig von deren Beschaffenheit und übernimmt daher keine Gewährleistung für Mängel, die auf der Beschaffenheit dieser Druckdaten beruhen. Eine Gewährleistung durch GESTALTENDE entfällt insbesondere in allen Fällen, in denen die Beschaffenheit der Druckdaten oder die Art ihrer Erstellung von den Grundsätzen abweichen, die von GESTALTENDE im Internet in stets aktueller Form veröffentlicht sind oder schriftlich bei GESTALTENDE angefordert werden können, namentlich für Druckdaten des RGB-Farbraums, Druckdaten, die CMYK-Farbprofile beinhalten, Druckdaten mit zu geringer Auflösung sowie Druckdaten mit fehlenden, defekten bzw. nicht eingebetteten Schriften.

§67 Gewährleistungsausschluss bei fehlendem Prüfausdruck
Hat der Auftraggeber - mit Ausnahme der in §§ 24, 27 bezeichneten Fälle - keinen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt und auch keinen durch GESTALTENDE erstellten Proof oder Andruck abgenommen, so ist GESTALTENDE von jeglicher Haftung frei. Reklamationen werden in diesem Falle grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn sie beziehen sich auf Mängel, für die das Fehlen des Ausdrucks, Proofs oder Andrucks ohne jede Bedeutung ist.

§68 Gewährleistung in besonderen Fällen
GESTALTENDE übernimmt Gewährleistung für Mängel, die auf der Beschaffenheit der Druckdaten beruhen, in all den Fällen, in denen diese Druckdaten im Rahmen des Auftrages von GESTALTENDE selbst erstellt wurden oder in denen GESTALTENDE selbst oder auf Wunsch des Auftraggebers dessen Druckdaten verändert hat oder in denen die mangelnde Eignung der vom Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten offensichtlich ist. Darüber hinaus übernimmt GESTALTENDE auch dann die Gewährleistung, wenn die mangelnde Eignung der vom Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten durch Nichtwissen des Auftraggebers entschuldigt ist – nicht jedoch, wenn der Auftraggeber fahrlässig die von GESTALTENDE zum Zeitpunkt der Auftragserteilung sowohl im Internet wie auch in schriftlicher Form veröffentlichten Grundsätze für die Beschaffenheit der Druckdaten oder die Art ihrer Erstellung missachtet hat.

§69 Prüfpflicht des Auftraggebers bei Empfang der Ware
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Falle unverzüglich zu prüfen.

§70 Reklamationsfrist
Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind nur innerhalb von drei Werktagen nach Empfang der Ware zulässig. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen geltend zu machen.

§71 Mehr- oder Minderlieferungen
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 v.H. der bestellten Auflage gelten nicht als Mangel und sind hinzunehmen, wobei jede Vertragspartei die Berechnung der tatsächlich gelieferten Menge verlangen kann. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 v.H., unter 2.000 kg auf 15 v.H.

§72 Geringfügige Abweichung vom Vertrag
Geringfügige und für die Verwendbarkeit der Ware unwesentliche Abweichungen vom Vertrag ändern an der Vertragsgemäßheit der Ware nichts und können nicht beanstandet werden.

§73 Sachmängel eines Teils der Lieferung
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

§74 Reklamation des eingesetzten Materials
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet GESTALTENDE nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten. GESTALTENDE kann sich durch Abtretung dieser Ansprüche an den Auftraggeber von dieser Haftung befreien und haftet in diesem Falle wie ein Bürge, falls die Ansprüche gegen den Lieferanten nicht durchsetzbar sind.

§75 Nacherfüllung bei Sachmängeln
Bei berechtigten Beanstandungen gewährt GESTALTENDE nach Wahl des Auftraggebers unter Ausschluss anderer Ansprüche Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist er auf die andere Art der Nacherfüllung beschränkt.

§76 Rückgabe reklamierter Waren
Voraussetzung für Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist die Rückgabe der reklamierten Waren an GESTALTENDE. Die Kosten der Rücklieferung trägt GESTALTENDE bis zur Höhe der dem Auftraggeber berechneten Kosten der Lieferung. Die Nichtrückgabe der reklamierten Ware - egal aus welchem Grunde - zieht den Verlust sämtlicher Rechte des Auftraggebers aus der Reklamation nach sich. Wird nur ein Teil der gelieferten Werke und Waren zurückgegeben (Teilauflage), so geht der Auftraggeber seiner Rechte aus der Reklamation nur für den nicht zurückgegebenen Teil verlustig und hat die von GESTALTENDE fakturierte Vergütung für diesen Teil ohne Abzug zu zahlen.

§77 Frist für Nachbesserung oder Ersatzlieferung
Für Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht GESTALTENDE eine angemessene Frist zur Verfügung. Die Frist endet frühestens mit dem vierten Werktag nach dem Tag des Eingangs der zurückgegebenen reklamierten Ware bei GESTALTENDE. Geht die Weiterverarbeitung oder -veredelung der Ware über bloßes Schneiden und Falzen hinaus, so ist für jede Verarbeitungs- oder Veredelungsmaßnahme wenigstens ein Werktag hinzuzurechnen.

§78 Rücktritt vom Vertrag bei Sachmängeln
Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Auftraggeber berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatz und Minderung vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn er dies wenigstens einmal unter Fristsetzung schriftlich angedroht hat.
 

XVII. Haftung

§ 79 Haftungsbeschränkung auf die Höhe des Auftragswertes

GESTALTENDE haftet, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen, nur in Fällen zwingender Haftung aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Die Haftung für Schäden aller Art, auch Folgeschäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten durch Mängel des Waren/der Lieferung oder durch von GESTALTENDE grob fahrlässig verschuldete Mängel bei der Auftragsdurchführung entstehen, ist grundsätzlich auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt.

§80 Leichte Fahrlässigkeit
Schadenersatzansprüche gleich welcher Art gegenüber GESTALTENDE, ihren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind, wenn sie lediglich auf nur leichter Fahrlässigkeit und nicht auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung beruhen, ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – gleich aus welchem Rechtsgrund – bleibt davon unberührt. Darüber hinaus sind hiervon Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels nicht erfasst, wenn dieser von GESTALTENDE arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. Der in Satz 1 aufgeführte Haftungsausschluss erstreckt sich zudem nicht auf Ansprüche aus dem deutschen Produkthaftungsgesetz.

§81 Klageausschlussfrist
Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch GESTALTENDE klageweise geltend gemacht werden, eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.


XVIII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

§ 82 Nutzungsrechte
An kreativen Leistungen, die von GESTALTENDE erbracht wurden, insbesondere an von GESTALTENDE entwickelten grafischen Entwürfen, Bild- und Textmarken, Layouts etc., behält GESTALTENDE alle Rechte. Der Auftraggeber bezahlt mit dem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Das Nutzungsrecht  kann dem Auftraggeber oder einem Dritten nach UrhG §§31/32 UrhG  gegen Entgelt übertragen werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Rechte gehen in diesem Falle erst mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Auftraggebers bzw. des Dritten über.

§ 83 Überlassen von Quelldaten
Offene Daten, die dem Auftraggeber eine eigene Änderung der von GESTALTENDE entwickelten Arbeiten ermöglichen, werden von GESTALTENDE im Sinne des § 39 UrhG nicht zur Verfügung gestellt. In Ausnahmen können diese Daten nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung gegen ein Entgelt überlassen werden.

§84 Haftung des Auftraggebers für Verletzung der Rechte Dritter
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber stellt GESTALTENDE hiermit von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.
 

XIX. Eingebrachte Sachen

§ 85 Eingebrachte Sachen

Von Dritten eingebrachte oder übersandte Sachen, insbesondere Vorlagen, Daten und Datenträger, werden im Rahmen der Auftragsanbahnung ebenso wie zur Auftragsdurchführung mit der gebotenen Sorgfalt behandelt und verwahrt. Eine Haftung durch GESTALTENDE für Beschädigung oder Verlust ist jedoch ausgeschlossen, wenn es nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird oder GESTALTENDE ein Verschulden aus grober Fahrlässigkeit trifft.

§86 Archivierungsauftrag
Vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen werden nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Fertigstellung (Auftragsabschluss) hinaus archiviert. Sollen diese Sachen versichert werden, so hat dies der Auftraggeber selbst zu besorgen. Eine Haftung durch GESTALTENDE für Beschädigung oder Verlust ist auch bei Archivierung ausgeschlossen, wenn es nicht ausdrücklich anders vereinbart wird oder GESTALTENDE ein Verschulden durch grobe Fahrlässigkeit trifft.

§87 Datenwiederherstellung
Die Suche der Daten im Archiv, ihre Dekomprimierung und Vorbereitung für das weitere Handling, insbesondere ihre Bearbeitung oder ihren Versand durch GESTALTENDE (Recovern) wird für jeden archivierten Druckauftrag mit der in der Preisliste veröffentlichten Pauschale berechnet.

§88 Rücksendung eingebrachter Sachen
Die Sendung/Rücksendung von Daten oder anderen Auftragsunterlagen an den Auftraggeber oder einen Dritten wird für jeden Druckauftrag mit der in der Preisliste veröffentlichten Pauschale zuzüglich der von GESTALTENDE nach Wahl des Auftraggebers verauslagten Entgelte für Fracht- und Kurierkosten berechnet.

XX. Datenschutz

§ 89 Speicherung personenbezogener Daten

Die im Wege der Geschäftsanbahnung aufgenommenen und die zur Auftragsdurchführung notwendigen Daten werden bei GESTALTENDE in elektronischer Form gespeichert. GESTALTENDE ist berechtigt, die Daten weiter zu verarbeiten und im Rahmen der Bearbeitung schriftliche Auszüge daraus anzufertigen.

§90 Weitergabe von Daten
GESTALTENDE ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragsdurchführung gespeicherte personenbezogene Daten unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen an Dritte – insbesondere Kreditinstitute, Kreditschutzorganisationen und Inkassounternehmen – weiterzugeben, soweit dies der Auftragsabwicklung oder der Sicherung berechtigter Interessen GESTALTENDEs dient. Eine Weitergabe erfolgt auch im jeweils notwendigen Umfang an Vertragsunternehmen, die mit der Auftragsdurchführung betraut sind, und an Büroorganisationsunternehmen, die für GESTALTENDE mit der Aussendung und Entgegennahme von Post, mit Aufgaben der Marktforschung und mit Telekommunikationsdienstleistungen beauftragt sind.

§91 Löschung von Daten
GESTALTENDE löscht personenbezogene Daten auf schriftlichen Antrag des Berechtigten. Die Löschung findet unverzüglich nach Eingang des Antrages bei GESTALTENDE statt. Im Falle von Daten, die im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung elektronisch gespeichert sind, findet die Löschung unverzüglich nach Ablauf der durch Rechtsvorschriften bestimmten Mindestaufbewahrungsfristen statt.
 

XXI. Schlussbestimmungen

§ 92 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Pflichten ist, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen, Gütersloh.

§93 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gütersloh (Amtsgericht Gütersloh). Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person im Inland ist, die für private Zwecke handelt (Verbraucher).

§94 Anwendung deutschen Rechts
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§95 Geltung für Verbraucher
Sofern diese AGB Bestimmungen enthalten, die unter Kaufleuten rechtlich wirksam vereinbart werden können, ansonsten aber gesetzlich ausgeschlossen sind, so gelten sie unter Kaufleuten hiermit als ausdrücklich vereinbart. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wobei eine unwirksame Bestimmung stets durch eine solche zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, aber gesetzlich zulässig ist.

§96 Salvatorische Klausel
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In allen Fällen der Unwirksamkeit dieser AGB gilt, dass eine unwirksame Bestimmung stets durch eine solche zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, aber wirksam ist.


Fassung vom 16.06.2006